Schubarth Veranstaltungstechnik
  AGBs für Verleih
 

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Firma Schubarth Veranstaltungstechnik Abteilung Verleih

 
 
 

 

§ 1 Mietzeit & Zahlung

1.1. Die Mietzeit beginnt bei Abholung durch den Kunden bzw. Auslieferung durch uns und endet bei Rückgabe durch den Kunden bzw. Abholung der Firma Schubarth Veranstaltungstechnik. Die Zahlung hat sofort nach erhalt der Ware zu folgen, Soweit gegen Rechnung geliefert wird, ist diese innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeitsdatum schuldet der Kunde Verzugszinsen, sowie alle weiteren mit der Zahlungseintreibung verbundenen Kosten.

1.2. Stellt sich nach einem Ratenkauf heraus, dass der Kunde unregelmäßig zahlt, schuldet er ebenfalls Zinsen in Höhe von 4 %.

1.3. Weiterhin behalten wir es uns vor, die Geräte wieder einzuziehen, bis alle fälligen Raten gezahlt sind. Alle mit der Rückholung der Geräte sowie der Eintreibung der ausstehenden Geräte anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Solange Geräte nicht bezahlt sind, ist Mitarbeitern der Firma Schubarth Veranstaltungstechnik jederzeit Zutritt zum Aufbewahrungsort der Geräte zu gewähren.

1.4. Die Veräußerung nicht bezahlter Geräte an dritte ist unzulässig.

§ 2 Preise

Alle unsere Mietpreise sind netto und verstehen sich in Euro (€) zzgl. der aktuellen  MwSt und wenn nicht anders vereinbart je Tag. Sämtliche in unseren Preislisten, Anzeigen u.ä. genannten Preise sind unverbindlich und freibleibend.

Unsere Preise gelten ab dem Lager Mainhausen. Anlieferung, Auf- und Abbau sowie Abholung des 
Mietgegenstandes werden wenn nicht anders schriftlich vermerkt gesondert berechnet.

2.1 Mietrabatte

Wenn sie Mietgeräte über einen längeren Zeitraum benötigen, machen wir Ihnen dazu gerne ein Angebot. Sollte die Ware nicht wie vereinbart zurück gebracht werden, behalten wir uns vor, die Miete um die jeweiligen Tage zu erhöhen.

 

§ 3 Annulierungskosten

Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag bzw. von einer erteilten Bestellung zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, folgende Schadenspauschalbeträge für die durch Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern:

Rücktritt bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn:                                10 % des vereinbarten Betrages

Rücktritt bis 1 Woche   vor Veranstaltungsbeginn:                                25 %  des vereinbarten Betrages

Rücktritt bis 4 Tage      vor Veranstaltungsbeginn:                               30 %  des vereinbarten Betrages

Rücktritt bis 2 Tage      vor Veranstaltungsbeginn:                                60 % des vereinbarten Betrages

Rücktritt bei Eintreffen am Veranstaltungsort bzw. 
nicht erscheinen am Abholtermin                                                         90 % des vereinbarten Betrages

§ 4 Gefahrenübergang und Haftung

Die Gefahr geht mit der Übergabe des Mietgegenstandes auf den Besteller/Mieter über.

Vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und solange sich der Mietgegenstand im Besitz des Bestellers befindet, haftet der Besteller/Mieter für alle am und durch den Mietgegenstand entstehenden Schäden, es sei denn, die Schäden sind auf  Fehler unsererseits zurückzuführen. Der Besteller/Mieter haftet ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung/Bedienung des Mietgegenstandes zustande kommen. Bei Diebstahl einer unserer Gegenstände haftet der Mieter und ist verpflichtet uns sofort nach bemerken des Diebstahles zu benachrichtigen.
 Es wird empfohlen, eine kurzfristige Versicherung gegen solche Fälle abzuschließen.

Dem Besteller obliegt es, den Mietgegenstand, sofern es sich um ein elektrisch betriebenes Gerät handelt, mit entsprechendem Strom zu versorgen. Für eventuelle Stromausfälle oder Stromunterversorgung und Falschanschlüsse haften wir nicht.

Untervermietung oder Übergabe des Mietgegenstandes durch den Besteller an Dritte sowie die Beförderung oder Nutzung außerhalb der BRD ist ohne unsere schriftliche Genehmigung untersagt. Der Besteller haftet für sämtliche Schäden, die sich aus Verstößen gegen diese Auflagen ergeben.

Für Ordnungsstrafen wie z.B. GEMA oder andere Behörden, die im Zusammenhang mit der Nutzung unseres Equipment und Personals erhoben werden, haften wir nicht. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Veranstalter/Mieter für alle benötigten Genehmigungen wie GEMA, Ausschankgenehmigung, 
Speerzeitverkürzung usw. zu sorgen hat.

§ 5 Rückgabe der Mietsache

Der Besteller hat den Mietgegenstand in dem selben Zustand zurückzugeben in dem er ihn erhalten hat. Weist der Gegenstand einen Defekt auf, hat der Besteller die Kosten eines Ersatzgerätes zu tragen.

Für defekte Glühkörper bei Lampen, Scannern Strahlern u.s.w. die nachweislich durch Kurzschluss oder
mutwillig zerstört wurden, hat der Besteller/Mieter den Neupreises derselben zu zahlen.

Für nicht ordnungsgemäß ( glatt und in einem Durchmesser !! ) aufgewickelte und gesäuberte Kabel hat 
der Besteller eine Aufwandspauschale von 1 € je Kabel zu zahlen.

Für übermäßig verschmutzte Mietgegenstände hat der Besteller eine Reinigungspauschale von 20 €/Std.
 zu zahlen.

§ 6 Mietzeitram, Verzug

Beginn und Ende der Mietzeit richten sich nach den im Lieferschein vereinbarten Daten. Wurde dort nichts festgehalten, so hat die Rückgabe spätestens 24 Stunden nach Aushändigung zu erfolgen.

Kommt der Besteller mit der Rückgabe in Verzug, hat er sämtliche daraus resultierenden Kosten zu tragen. Insbesondere hat der Besteller jeden angefangenen Zusatztag (über den Vereinbarten Rückgabetermin hinaus) 
mit einem Betrag in Höhe des täglichen Mietpreises zu vergüten.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Der Mietzins ist grundsätzlich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, im voraus und in Bar zu zahlen.

Bei Zahlungsverzug trägt der Besteller alle daraus resultierenden Kosten und Zinsen.

§ 8 Sonstiges

Der Besteller hat Angestellten der Firma Schubarth Veanstaltungstechnik jederzeit freien Zutritt zur Überprüfung
 der gemieteten Gegenstände am Einsatzort zu lassen.

Soweit der Mietgegenstand durch uns oder durch uns vereinbarungsgemäß beauftragte Dritte wärend einer 
Veranstaltung bedient wird, hat der Besteller/Veranstalter in diesem Zeitraum für ausreichende unentgeltliche 
Verpflegung dieser Personen zu sorgen. Kommt der Besteller/Veranstalter dieser Verpflichtung nicht in 
ausreichendem Maße nach, werden zusätzliche benötigte Speisen & Getränke der Person/en dem Besteller 
zusätzlich in Rechnung gestellt.

Es ist dem Besteller und allen anderen Personen untersagt, die Mietgegenstände zu öffnen oder Reparaturen 
an ihnen vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich von uns erlaubt wurde.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Seligenstadt. Bei allen sich aus dem 
Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

 
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